Tierzuchtangelegenheiten

Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – Änderungen für die Schweinehaltung

Webcode: 01038681

Am 09.02.21 ist die siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Infolgedessen wurden Ausführungshinweise für die Schweinehaltung erwartet, die nähere Informationen zur Umsetzung der Anforderungen nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthalten und in der Form auch bei betrieblichen Veterinärkontrollen berücksichtigt werden.

Ferkel im Ruhebereich des Außenklimastalls der LWK-Versuchsstation für Schweinehaltung in Wehnen.
Ferkel im Ruhebereich des Außenklimastalls der LWK-Versuchsstation für Schweinehaltung in Wehnen.Carmen Horstrup
Diese Ausführungshinweise sind am 11.03.21 veröffentlicht und zuletzt im Oktober 2021 aktualisiert worden. Nachfolgend sind wesentliche Änderungen bzw. deren Ausführung genannt, die zur Übersicht dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.


Schadgase und Lärm – Der Begriff „dauerhaft“ wurde bei den Grenzwerten gestrichen, sodass die Werte nur noch kurzzeitig bei unerlässlichen Tätigkeiten (bspw. Gülle ablassen) überschritten werden dürfen. In den Ausführungshinweisen wird auf die Ausführungen zu Stallklimaprüfungen des LAVES verwiesen. Dort werden u.a. die Anzahl der Messpunkte (auf Kopfhöhe der Tiere, möglichst im Liege- und nicht im Kotbereich) empfohlen. Bei „begründetem Verdacht auf hohe Schadgaskonzentrationen“ soll eine Überprüfung durch einen Stallklimaexperten erfolgen. Hinsichtlich des Lärmpegels ist festgelegt, dass sich die Vorgabe nur auf technisch bedingten Lärm und nicht auf Lautäußerungen der Tiere bezieht. Die Umsetzung dieser Vorgaben gilt ab sofort.


Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche – Ausläufe können nur zur geforderten uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche angerechnet werden, wenn im Tierseuchenfall die Auslaufhaltung weiter betrieben werden kann oder eine anderweitige Unterbringung der Schweine möglich ist. Zudem muss die Fläche, die angerechnet werden soll, überdacht und bei jeder Wetterlage nutzbar sein.


Beschäftigungsmaterial – ab dem 01.08.21 gelten die zusätzlichen Anforderungen „organisch“ und „faserreich“. Verstanden wird darunter vorrangig Stroh, Heu und Sägemehl. Alternativen wie Jutesäcke, Naturseile oder Weichholz sind genauso möglich, wobei diese ebenfalls die Eigenschaften „untersuchbar“, „bewegbar“ und „veränderbar“ erfüllen müssen. Zur Erfüllung wird die Darreichungsform und Struktureigenschaft näher beschrieben (bspw. bodennahe Anbringung und leicht zerkaubar). Ergänzend wurden konkrete Vorgaben zu einem Tier : Beschäftigungsmaterial/-platz – Verhältnis vorgegeben, welches mit 12:1 festgelegt wurde .

Nähere Informationen und Erläuterungen zum Thema Beschäftigungsmaterial finden Sie auch auf der Homepage des LAVES unter: Beschäftigungsmaterial für Schweine | Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (niedersachsen.de)

Tier : Fressplatzverhältnis – Ab dem 01.08.21 wird nur zwischen ad libitum Fütterung (max. 4 Tiere je Fressplatz) und rationierter Fütterung (jedes Tier ein eigener Fressplatz) unterschieden. Ein weiteres Tier-Fressplatzverhältnis ist nur für Breifutterautomaten und Abruffütterungen (max. 64 Tiere je Fressplatz) zulässig. fallen nicht unter diese Regelungen. Breifütterungen sollten bei ad libitum Fütterung ein Tier-Fressplatzverhältnis von 8:1 nicht überschreiten. Sensorfütterungen können nur als ad libitum Fütterung gelten, wenn durchgehend Futter zur Verfügung steht. Ausdosierungspausen zwischen Futterblöcken zur Gewährleistung der Troghygiene dürfen nicht länger dauern als für ein „Leerfressen“ des Troges notwendig ist. Unter Umständen muss zusätzlich Raufutter angeboten werden, z.B. wenn Futterplätze fehlen. Dann gilt, sowohl das Fertigfutter als auch das Raufutter muss ad libitum angeboten werden. Diese „Raufutterplätze“ können nicht gleichzeitig als Fressplätze und Beschäftigungsplätze angerechnet werden. Bei einer rationierten Fütterung ist aufgrund der geringeren Attraktivität des Raufutters zur Vermeidung von Aggressionen die Anrechnung von Raufutterplätzen nicht möglich.


Deckzentrum – Nach einer Übergangsfrist von 8 Jahren gilt im Deckzentrum ein Gruppenhaltungsgebot (ab dem Absetzen) mit ausschließlich kurzzeitiger Fixierung zur Rauschekontrolle und Besamung bei einer uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche von min. 5 m2/Tier (Sauen, Jungsauen sowie Zuchtläufer 1 Woche vor der Besamung). Davon sind 1,3 m2 als Liegefläche zu gestalten. Generell sind ein Liege- und Aktivitätsbereich vorzuhalten. Außerdem sind Rückzugsmöglichkeiten einzurichten, die bspw. durch Sichtblenden, Strohballen oder Ausläufe geschaffen werden können. Fress-Liegebuchten alleine können nicht als Rückzugsmöglichkeit anerkannt werden. 
Für die Gestaltung des Deckzentrums gibt es 3 anerkannte Möglichkeiten:
1.    Zusammenfassung von Liege- und Aktivitätsbereich in Form einer „Arena“ mit vorgeschalteten Fressplätzen 
2.    Zusammenfassung von Fress- und Liegebereich in „Fress-Liegebuchten“ mit dahinter befindlichem Aktivitätsbereich 
3.    Trennung aller drei Funktionsbereiche: vorne Fressplätze mit Sichtblenden mit dahinter befindlichem Aktivitätsbereich. An den Aktivitätsbereich anschließende Liegebuchten für gemeinsames Liegen der Sauen. 

Während der Übergangszeit für bestehende Ställe gelten generell die bisherigen Anforderungen, wobei diese Anforderungen näher beschrieben wurden. Insbesondere muss die Eignung der bestehenden Kastenstände geprüft werden, da die Anforderungen des Einzeltiers in Bezug auf Länge, Breite und „ungehindertes ausgestrecktes Liegen“ entscheidend sind. Hierfür sollte ein Betriebskonzept vorgehalten werden. Achtung bei Wandständigen Buchten!
Bis spätestens zum 09. Februar 2024 muss für die bestehenden Ställe ein Betriebs- und Umbaukonzept vorgelegt werden. Aus diesem muss hervorgehen, wie die Umstellung auf die neuen Vorgaben im Deckzentrum umgesetzt werden soll. Alternativ kann die Aufgabe der Sauenhaltung erklärt werden. Spätestens in fünf Jahren muss dann ein Nachweis vorgelegt werden, dass ein ggfs. notwendiger Bauantrag zur Umsetzung der Pläne gestellt wurde.

Beispiele, wie die Gruppenhaltung im Deckzentrum gestaltet werden kann und worauf geachtet werden sollte finden Sie hier:


Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung – Eine Fixierung der Tiere ist nur kurzzeitig zulässig (Akt der Besamung oder Rauschekontrolle bzw. zur medizinischen Behandlung). 
Die Abmessungen einer Fress-Liegebucht müssen ein ungehindertes liegen, aufstehen und sich hinlegen sowie eine natürliche Körperhaltung erlauben. Zudem kann die Buchtenfläche nur dann als Liegefläche angerechnet werden, wenn die Bodengestaltung und die Größe der Liegefläche den Anforderungen des Einzeltieres während des entsprechenden Haltungsabschnittes genügt. 


Kranken- bzw. Separationsbuchten für Sauen / Jungsauen – Kranke, verletzte oder trotz ergriffener Maßnahmen gruppenunverträgliche, abzusondernde Tiere sind einzeln oder in Kleingruppen zu halten. Bei Neu- oder Umbauten sollten für min. 5 % der in Gruppen gehaltenen Tiere entsprechende Haltungseinrichtungen vorgehalten werden. 
Anforderung an Kranken- Separationsbuchten: min. 4 m2 Buchtenfläche, min. 1,3 m2 Liegefläche, Einstreu oder weiche Unterlage bei kranken Tieren.

Beleuchtung – Eine Beleuchtung mit der Intensität von mindestens 80 Lux über mindestens 8 Std. ist sicherzustellen. In Liegebereichen, die baulich klar abgegrenzt sind, reichen zukünftig mindestens 40 Lux aus. Hierbei soll jedes Tier die gleiche Lichtmenge erreichen.


Abferkelbucht – Bei Neu- und Umbauten sowie nach der Übergangsfrist von 15 Jahren ist eine Bewegungsbucht mit min. 6,5 m2 Buchtenfläche vorzuhalten. Zudem besteht ein spezifisches Ausgestaltungsgebot für den Boden im Bereich des geschlossenen Ferkelschutzkorbes (Schließung max. 5 Tage um Geburtszeitraum erlaubt):
-    Min. 220 cm Kastenstandlänge ab Trogkante
-    Max. 7 % Perforation im Liegebereich (bis zu 20 cm hinter der Trogkante sowie im letzten Drittel auch > 7 % zulässig)
     → d.h. bei 220 cm Kastenstandlänge sind mind. 127 cm mit max. 7 % Perforation zu versehen
Während der Übergangszeit gelten für bestehende Ställe prinzipiell die bisherigen Anforderungen, wobei die Eignung des bestehenden Ferkelschutzkorbes geprüft werden muss, da die Anforderungen des Einzeltiers in Bezug auf das „ungehinderte ausgestreckte Liegen“ entscheidend sind (Höhe, Breite, Länge). Hierfür sollte ein Betriebskonzept vorgehalten werden.
In spätestens 12 Jahren muss für die bestehenden Ställe ein Betriebs- und Umbaukonzept für den Abferkelbereich incl. Nachweis, dass ein ggfs. notwendiger Bauantrag gestellt wurde, vorgelegt werden. Aus diesem muss hervorgehen, wie die Umstellung auf die neuen Vorgaben umgesetzt werden soll. 


Nestbaumaterial muss allen Sauen ab dem 112 Trächtigkeitstag bis zur Geburt angeboten werden. Zur optimalen Ausübung des Nestbauverhaltens wird bei Neu- oder Umbauten eine Anpassung der Haltungseinrichtungen nötig, sodass die Verwendung von optimalem Nestbaumaterial wie z.B. Stroh möglich ist. In bestehenden Ställen sind mindestens Jutesäcke oder ähnliches Material anzubieten, sofern Stroh nicht möglich ist.


Ferkelnest – Konkretisiert wurde, das allen Ferkeln ein gleichzeitiges ungestörtes Ruhen zu ermöglichen ist. Bei Neu- oder Umbauten ist die dafür nötige Ferkelnestgröße individuell nach der Formel „0,033 * durchschnittliches Absetzgewicht 0,66 * abgesetzte Ferkel“ zu berechnen (Wurfgrößen < 12 Ferkeln werden als unrealistisch betrachtet, es sei denn ein Nachweis hierfür wird erbracht). Eine ausreichend große Liegefläche muss den Ferkeln bis zum Mindest-Absetzalter von 28 Tagen zur Verfügung stehen. Bei einer verlängerten Säugezeit (Absetzalter >28 Tage) kann die zusätzlich benötigte Liegefläche auch ggf. perforiert sein.


Verminderung der Wärmebelastung – Neu- oder Umbauten sind mit Kühleinrichtungen wie Vernebelungsanlagen, Kühlpads, Erdwärmetauschern etc. zu versehen.  


Die ausführlichen Ausführungshinweise finden Sie auf der Homepage des FLI oder direkt unter:

Handbücher der AG Tierschutz der LAV: Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)


Mit Inkrafttreten der Neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie der Veröffentlichung der dazugehörigen Ausführungshinweise sind in diesen Punkten konkrete Rahmenbedingungen geschaffen worden. Auf dieser Grundlage muss nun einzelbetrieblich entwickelt werden, wie der Betrieb diese Anforderungen umsetzen kann. Unsere Berater*innen stehen Ihnen für nähere Information und zur Beratung rund um die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und deren Ausführungshinweise gerne zur Verfügung:

Weitere Ansprechpartner:

Dr. Heiko Janssen (Niedersachsen) Tel: 0441-801-637

Hanke Bokelmann (Bremervörde) Tel: 04761-9942-123

Gerd Hermeling (Bersenbrück) Tel: 05439-9407-33

Vanessa Bohlsen (Emsland) Tel.: 05931 403-127